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Nachweispflicht der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Beschluss der Landesregierung vom 4. März 2013, Nr. 362

Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Widerruf des Beschlusses Nr. 939 vom 25. Juni 2012
Beiblatt Nr. 2 zum Amtsblatt vom 12/03/2013 Nr. 11/I-II



7. Nachweis der Gesamtenergieeffizienz bei Verkauf oder Vermietung

7.1 Im Falle von Verkauf oder Vermietung bestehender Gebäude oder einzelner Wohneinheiten, ist der Nachweis der Gesamtenergieeffizienz, ausschließlich für die Abfassung des Vertrages und in Ermangelung des KlimaHaus-Ausweises, auf der Grundlage einer vom Eigentümer unterzeichneten Bewertung der einzelnen Wohneinheit gemäß Anhang A des Ministerialdekretes vom 26. Juni 2009, in geltender Fassung, „Nationale Richtlinien für die energetische Zertifizierung von Gebäuden“ zu erbringen.

7.2 Eine Kopie des Nachweises über die Energieeffizienz muss innerhalb von 60 Tagen ab Abschluss des Vertrages an die KlimaHaus-Agentur übermittelt werden.




(Auszug ohne Gewähr)
 

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