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WELCHE WOHNUNGEN KÖNNEN GEFÖRDERT WERDEN
Die Eigenheimförderung der Autonomen Provinz Bozen
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Gegenstand von Wohnbauförderungen des Landes für den Kauf von Wohnungen für den Grundwohnbedarf können nur Wohnungen sein, die die Merkmale einer Volkswohnung haben. Überfüllte Wohnungen werden nicht gefördert.
Merkmale einer Volkswohnung
Als Volkswohnung muss eine Wohnung folgende Voraussetzungen haben:
- Mindestens einen und nicht mehr als fünf Wohnräume außer den Nebenräumen (Küche, Bad, Toilette, Abstellraum und Eingang) haben.
- Eine eigene abgeschlossene Wohnung mit unabhängigem Zugang bilden.
- Den Verordnungen über Hygiene und Bauwesen entsprechen.
- Eine Wohnfläche haben, die nicht kleiner als 28m² und nicht größer als 110m² ist.
Wohnungen, die vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 25.11.1978, Nr.52 (30.12.1978) gebaut wurden, können eine Wohnfläche von höchstens 130 m² haben. Für Familien mit mehr als 5 Mitgliedern kann die Wohnfläche um 15 m² für jede zusätzliche Person erhöht werden.
Die Mindestfläche der Wohnung ist von der Zusamensetzung der Familie abhängig:
- 1 Person mindestens 28 m²
- 2 Personen mindestens 38 m²
- 3 Personen mindestens 48 m²
- 4 Personen mindestens 58 m²
- 5 Personen mindestens 68 m²
Die Summe der Nebenflächen (Garagen, Keller, Loggien und Veranda) darf nicht größer sein als die Wohnung selbst; dies gilt nur für Wohnungen, deren Fläche größer als 70m² ist.
Im Falle, dass eine sanierungsbedürftige Wohnung gekauft wird , welche seit mindestens 25 Jahren besteht, kann gleichzeitig oder darauffolgend um eine Zusatzförderung für die Wiedergewinnung dieser Wohnung angesucht werden. Diese Förderung kann nur in Form eines einmaligen Schenkungsbeitrages gewährt werden.
Wichtig: Die Förderung für die Wiedergewinnung kann nur gewährt werden, nachdem ein Lokalaugenschein eines Technikers der Abteilung Wohnungsbau vor Beginn der Arbeiten vorgenommen wurde.
Konventionalfläche einer Wohnung:
Die Konventionalfläche einer Wohnung wird folgendermaßen berechnet:
- die bewohnbare Nutzfläche um 25% erhöht
- 25% der Balkonfläche
- 50% der Flächen von Loggien und Wintergärten (Die Fläche von Wintergärten gilt als Wohnfläche, wenn der Wintergarten beheizbar und von den Wohnräumen nicht thermisch getrennt ist.)
- 30% der Kellerflächen
- 60% der Garagenflächen
- 30% der offenen Autoabstellplätze
- 25% der Laubengänge im Erdgeschoss
- 15% der Terrassen
- 30% der Dachböden
Räume im Dachgeschoss und im Kellergeschoss gelten als Wohnräume, wenn sie laut den Hygienebestimmungen die Mindestmerkmale besitzen, um als Wohnräume genutzt werden zu können. Im Falle von Kondominien werden zum gemeinsamen Gebrauch bestimmte Flächen nicht zur Konventionalfläche der einzelnen Wohnungen dazugezählt.
Januar 2011 - ohne Gewähr
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