REALITÄTENBÜRO BENEDIKTER - NACHRICHTEN - DETAIL
 
Benedikter
VORAUSSETZUNGEN, UM ZUR WOHNBAUFÖRDERUNG ZUGELASSEN ZU WERDEN
Die Eigenheimförderung der Autonomen Provinz Bozen

Um zur Förderung für den Kauf einer Wohnung für den Grundwohnbedarf zugelassen zu werden, muss der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Er/sie muss seit mindestens 5 Jahren in der Provinz ansässig sein, bzw. den Arbeitsplatz in der Provinz haben; dasselbe gilt für die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person, falls diese Miteigentümer der Wohnung wird.
  • Er/sie darf nicht Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen und leicht erreichbaren Wohnung sein (innerhalb 40 km des Wohnortes oder des Arbeitsplatzes), das Fruchtgenuss-,Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben; dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehepartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person.
  • In den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches darf ein solches Recht nicht veräußert worden sein; dasselbe gilt für den nicht getrennten Ehepartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person.
  • Wer Besitzer, Mitbesitzer, Fruchtnießer ist oder das Gebrauchsrecht einer nicht geeigneten Wohnung hat oder einer Wohnung , die mehr als 40 km vom Wohnort, bzw. Arbeitsplatz entfernt ist, kann zu einer Förderung zugelassen werden. Dasselbe gilt für Personen, welche ein solches Recht in den fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches veräußert haben. Die Höhe des Beitrages wird in diesem Falle aus der Differenz zwischen dem Konventionalwert der zu kaufenden Wohnung und dem der bereits besessenen Wohnung errechnet.
  • Er/sie darf nicht Mitglied einer Familie sein, die bereits zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen worden ist; dies gilt nicht für den Fall, dass eine neue Familie gegründet wird.
  • Wer bereits einen öffentlichen Beitrag für eine Wohnung erhalten hat , die für den Grundwohnbedarf nicht mehr geeignet ist, kann zu einer weiteren Förderung für den Kauf oder den Neubau oder für die Erweiterung der ungeeigneten Wohnung zugelassen werden. Es handelt sich hierbei um eine Zusatzförderung zur bereits gewährten Förderung.
  • Er/sie darf nicht über ein Gesamteinkommen verfügen, welches über den Höchstgrenzen der verschiedenen Einkommensstufen liegt; Im Falle selbstständiger Arbeit oder eines Unternehmens wird das Einkommen auf der Grundlage des Umsatzes und des erklärten Gesamteinkommens bewertet, wobei die Kriterien berücksichtigt werden, die vom Finanzministerium zum Zwecke der Ermittlung des besteuerbaren Einkommens erlassen werden
  • Er/sie muss das 23. Lebensjahr vollendet haben, falls es sich um ledige Gesuchsteller ohne unterhaltsberechtigte Familienangehörige handelt. Diese Voraussetzung kommt bei Antragstellern mit Behinderung nicht zur Anwendung.
  • Er/sie muss seit mindestens zwei Jahren eine dauerhafte unselbständige oder selbständige Arbeitstätigkeit ausgeübt haben (es werden die letzten zwei Jahre ab dem Datum der Vorlage des Gesuches gerechnet); dasselbe gilt für die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person, falls diese Mitbesitzer der Wohnung wird.
    • Eventuelle Arbeitsunterbrechungen innerhalb der letzten zwei Jahre dürfen zusammengezählt 120 Tage nicht überschreiten.
    • Bei Saisonarbeit müssen in den drei Jahren vor Abgabe des Gesuches mindestens 18 Monate Arbeitstätigkeit erreicht werden.
    • Diese Voraussetzung wird bei Antragstellern mit Behinderung, die eine Rente beziehen oder bei Antragstellern mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, die Unterhaltszahlungen beziehen, nicht angewandt
  • Wenn für den Kauf einer Wohnung Bankdarlehen aufgenommen werden, wird die Wohnbauförderung nur dann gewährt, wenn nach Abzug der Ammortisationsrate der Darlehen der Familie des Gesuchstellers noch das Lebensminimum verbleibt.
  • Verfügt der/die GesuchstellerIn über einen bereits registrierten Kaufvertrag, muss das Gesuch um Wohnbauförderung innerhalb von 6 Monaten ab Datum der Registrierung vorgelegt werden.
  • Wohnungsbesitz der Eltern: Sind die Eltern, Schwiegereltern oder Kinder Eigentümer einer vom Wohnort oder Arbeitsplatz aus leicht erreichbaren Wohnung (innerhalb von 40 km), wird die Wonbauförderung nur dann genehmigt, wenn der Konventionalwert dieser Wohnung (auch wenn sich die Wohnung in einem geschlossenen Hof befindet) die Werte nicht überschreitet, die sich aus folgender Rechnung ergeben: Konventionalwert einer Volkswohnung von 100 m² x Anzahl der Kinder + 1. Berechnet werden auch jene Wohnungen, die in den letzten 5 Jahren veräußert wurden. Bei der Berechnung des Konventionalwertes werden das Alter sowie der Erhaltungs- und Instandhaltungszustand der Wohnungen berücksichtigt.
  • Immobiliarvermögen der Eltern: Die Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz sieht vor, dass das Immobiliarvermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder bewertet wird (auch wenn nicht zusammenlebend). Handelt es sich beim Besitz der Eltern, Schwiegereltern und Kinder um einen geschlossenen Hof, wird der Wert für die Schätzung des Vermögens nicht berechnet. Der Wert des restlichen Liegenschaftsvermögens wird um die um eins reduzierte Anzahl der Kinder dividiert.
  • Gesuchsteller, die zur Abgabe der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung verpflichtet sind, müssen dem Gesuch diese Erklärung beilegen

Januar 2011 - ohne Gewähr
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