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ENDGÜLTIGE BESTEUERUNG DER MIETERTRÄGE
Mieterträge aus Wohnungen und deren Zubehör können den proportionalen Einkommenssteuern und den Register- und Stempelgebühren entzogen und dem festen Steuersatz von 19% bzw. 21% unterworfen werden
Seit dem 07.04.2011 ist die Ermächtigungsverordnung über den kommunalen Steuerföderalismus gemäß Dlgs. Nr. 23 vom 14.03.2011 in Kraft. Die Verordnung führt u. a. die Möglichkeit zur endgültigen Besteuerung der Mieterträge aus Wohnungen von natürlichen Personen ein. Gleichzeitig sind auch entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen worden. Ein entsprechendes Rundschreiben der Steuerbehörde ist noch ausständig.
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Die neue, endgültige Besteuerung der Mieterträge der natürlichen Personen von Wohnungen und deren Zubehör gilt für die Steuerperiode 2011 und folgende.
Die Wahl (auch Option) für die sogenannte Einheitsbesteuerung (auch Ersatzsteuer, Abgeltungssteuer, 'cedolare secca') ist bei der Registrierung des Mietvertrages zu treffen. Sie gilt für die gesamte Vertragsdauer, kann aber jährlich widerrufen und auch erneut vorgenommen werden.
Für aktuell laufende Mietverhältnisse sind Übergangsregelungen (Fristenaufschub bis zum 06.06.2011 und Wahl in der Steuererklärung für Einkommen des Jahres 2011) vorgesehen. Bereits bezahlte Registergebühren werden nicht erstattet.
Die Meldung der Wahl kann unter bestimmten Umständen elektronisch oder wie bisher auf Papier mit dem überarbeiteten 'Vordruck 69' erfolgen. Die elektronische Meldung scheint die amtliche Verwahrung des Vertrages nicht vorzusehen, somit ginge dieser für den Steuerpflichtigen wohl einzige Nutzen verloren.
Der Mieter ist vor der formellen Wahl der Einheitsbesteuerung mit Einschreiben von der Absicht in Kenntnis zu setzen.
Die Wahl für die Einheitssteuer kann von jedem Eigentümer und für jede Wohnung getrennt ausgeübt werden. Es können also für eine Wohnung unterschiedliche Besteuerungsverfahren bestehen. Die Registergebühr wäre im Verhältnis geschuldet.
Die Registergebühr ist wie üblich, die sogenannte Einheitssteuer im Wesentlichen nach den Vorschriften der Einkommensteuern zu entrichten.
Der Vermieter hat auf Mietzinsanpassungen bis zum Widerruf der Wahl zu verzichten.
Der Vorteil: die Mieterträge werden der Progression der Einkommenssteuern und somit auch denselben entzogen und getrennt mit Steuersätzen von 19% im Falle von sogenannten begünstigten Mietverhältnissen oder 21% besteuert. Register- und Stempelgebühren entfallen größtenteils.
In Bezug auf die Vorteile und! Nachteile der sogenannten Einheitsbesteuerung erlauben wir uns folgende Bemerkung: eine (offensichtlich aufwändige) Prüfung bzw. Berechnung scheint uns nützlich zu sein, falls
das zu versteuernde Einkommen höher und
die Steuerabsetzbeträge im Verhältnis niedrig sind;
von niedrigen Mietzinsanpassungen in Bezug auf die anzuwendenden Parameter oder deren Ausmaß (üblich sind 75%) ausgegangen wird;
eher kurzfristige Mietverhältnisse angestrebt werden;
eine andauernde, zumindest jährliche Abwägung der Vor- und Nachteile bzw. Auseinandersetzung mit der Thematik in Betracht gezogen wird.
© Realitätenbüro Benedikter 2011 - ohne Gewähr
Quellen: http://www.agenziaentrate.gov.it vom 19.04.2011; Walter Großmann für SWZ vom 13.04.2011
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