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Neuigkeiten im Immobilienbereich
Einkommensteuer, Registergebühren und Haftung
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Nachfolgend eine
Zusammenfassung der wichtigsten Abänderungen, die erst mit der endgültigen
Ratifizierung der Verordnung durch die Abgeordnetenkammer gesetzliche
Wirkung erlangen.
Absetzbetrag für Vermittlung
- Ab 2007 können Privatpersonen für die an die
Immobilienvermittler gezahlten Vergütungen einen Steuerabsetzbetrag von
19 Prozent geltend machen. Der Absetzbetrag gilt bis zu einem
Höchstbetrag der Vergütung von 1.000 Euro; der Absetzbetrag beträgt
folglich höchstens 190 Euro.
Haftung Generalunternehmen - Die
Unternehmen, die Subverträge vergeben, haften gesamtschuldnerisch für
die Sozialabgaben und die Lohnsteuern für die Mitarbeiter der
Subunternehmen. Es dürfen keine Zahlungen vorgenommen werden, bevor
nicht nachgewiesen ist, dass Lohnsteuern und Sozialabgaben
ordnungsgemäß abgeführt worden sind. Die zeitliche Wirkung dieser
Bestimmungen wird nun bis zum Erlass einer Durchführungsbestimmung
aufgeschoben; diese soll innerhalb von 90 Tagen die Unterlagen
bestimmen, mit welchen die korrekte Erfüllung der vorgenannten
Zahlungspflichten nachgewiesen wird.
Nicht
abschreibbarer Grund - Bei den gewerblichen Gebäuden darf der anteilige
Wert, der dem darunter liegenden Grundstück zuzuschreiben ist, nicht
mehr abgeschrieben werden. Der entsprechende Wert ist nun durch eine
Schätzung eines befähigten Freiberuflers zu bestimmen; der Wert darf
aber auf jeden Fall nicht weniger als 20 Prozent des Gebäudes betragen
bzw. 30 Prozent bei Produktionshallen.
Verminderte
Registersteuer - Die verminderte Registersteuer von 1 Prozent für die
Übertragung von Baugrundstücken durch Privatpersonen in Zonen mit
genehmigtem Durchführungsplan wurde mit der Verordnung abgeschafft. Sie
lebt nun wieder auf, beschränkt für die Grundstücke, die für den
konventionierten öffentlichen Wohnbau bestimmt sind.
August 2006 - ohne Gewähr
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