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GEMEINDERATSBESCHLUSS NR. 61 VOM 20.07.2004
Bozen - B.B.M. - Art der Maßnahmen
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BEGRIFFSBESTIMMUNG UND INHALT DER B.B.M.
Gemäß Verfügung des Art. 132 des L.G. 13/97 unterliegen bei Bestehen der vorgesehenen Voraussetzungen folgende Baumaßnahmen der Baubeginnmeldepflicht, vorausgesetzt, dass
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- an der Form des bestehenden bzw. genehmigten Gebäudes keine wesentlichen Änderungen angebracht werden;
- an den bestehenden bzw. Genehmigten Fassaden bzw. baulichen Hauptbestandteilen keine wesentlichen Änderungen angebracht werden;
- sie keine Auswirkung auf die urbanistischen und bautechnischen Werte haben.
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- Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung sowie Restaurierungs- und Sanierrungsarbeiten, gemäß ihrer Definition in den Buchstaben b) und c) des Art. 59 des Landesraumordnungsgesetzes 13/97.
- Arbeiten zur Anbringung, Abänderung und/oder Ersetzung von Schutzdächern bei Bushaltestellen und Tankstellen.
- Arbeiten, die notwendig sind, um bereits bestehende Gebäude den Gesetzesbestimmungen bezüglich Brandschutz und den Abbau der architektonischen Hindernisse gemäß Art. 77 des L.G. 13/97 anzupassen; Arbeiten für die Errichtung neuer Anlagen zur Einschränkung des Energieverbrauchs und zur Nutzung regenerationsfähiger Energiequellen gemäß Art. 127, L.G. 13/97.
- Errichtung, Abänderung und/oder Ersetzung von Umzäunungen, Umzäunungsmauern und Gittern.
- Einbau, Abänderung und/oder Ersetzung von internen Hängedecken.
- Gestaltung von Arealen in Wohnzonen zur Schaffung von Sport- und Spielzonen ohne die Errichtung von Kubatur und/oder technologischen Anlagen und ohne Bodenabdichtung.
- Errichtung, Abänderung oder Ersetzung von Kaminen, Dachtraufen, Regenrinnen, Entlüftungsrohren und Rauchabzügen.
- Abänderung der bei den Bauarbeiten verwendeten Materialien mit Zubehörcharakter (Abänderung von Holz auf Ziegel, Metall usw.), wobei die vorbestehende Bruttofläche und Lage beibehalten werden muss. Zur Durchführung dieser Art von Arbeiten muss es sich um juridisch vorhandene Baulichkeiten handeln.
- Bau, Abänderung und/oder Ersetzung von unterirdischen Behältern mit einem Fassungsvermögen von maximal 20 m³.
- Einbau, Abänderung und/oder Ersetzung von technischen Anlagen in bestehenden Gebäuden.
- Städtebauliche Ausstattung in Zonen für öffentliche Gebäude und Anlagen, in öffentlichen Straßen oder im öffentlichen Grün, mit Ausnahme jeglichen Eingriffs in die Freiraumarchitektur.
- Gestaltung und/oder Verwirklichung von Fußgängerzutritten und Zufahrten sowie von Außenbepflasterung, die die Zweckbestimmung des Bodens nicht verändern.
- Errichtung, Abänderung und/oder Ersetzung der Außenausstattung (Lauben, Überdachungen, Gartenhäuschen, selbsttragende oder ausziehbare Zelte, Markisen usw.) mit einer bedeckten Oberfläche von maximal 25 m², für die keine Bodenabdichtung notwendig ist, sowie der Schutzdächer für Eingänge mit einer Maximalfläche von jeweils 10 m². Bis zu dieser Obergrenze gelten besagte Baumaßnahmen nicht für die Berechnung der überbauten Fläche. Es müssen die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Mindestabstände eingehalten werden.
- Verlegung, Abänderung und/oder Ersetzung von Kabeln, Punkten, Knoten, Verteilerkästen, Schaltkästen und Kabinen (max. 2,00 m²) für die Versorgung mit öffentlichen Diensten (Wasser, Licht, Gas, Telefon, Post, Ampeln usw.).
- Errichtung von Parkplätzen an der Oberfläche, die zu bereits existierenden Wohngebäuden gehören, gemäß den Durchführungsbestimmungen des Bauleitplans der Stadt, der Gemeindebauordnung und der diesbezüglichen Bestimmungen des Landes, ohne Errichtung von Kubatur und/oder technologischen Anlagen.
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Februar 2006 - ohne Gewähr
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