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STATUT DER SÜDTIROLER MAKLERVEREINIGUNG
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Präambel
Gründungsakt der Vereinigung (Urkundenrolle Nr. 22.652, Urkundensammlung 3186) durch Notar Dr. Giulio Andreis, beurkundet in Meran am 29.08.1956 unter Nr. 98 Band 23 Öffentliche Akte mit den Abänderungen laut ordentlichem Protokoll der ausserordentlichen Vollversammlung (Urkundenrolle 109.148, Urkundensammlung Nr. 5292) durch Notar Dr. Carlo Ben, beurkundet in Bozen am 24.05.1982 unter Nr. 4183 Band 115. Mod. I, sowie den Abänderungen laut ordentlichem Protokoll der Vollversammlung vom 13.05.1999.
Art. 1
Unter der Bezeichnung "Associazione Mediatori Alto Adige - Südtiroler Maklervereinigung" wurde eine Vereinigung zwischen Maklern gegründet, die lt. Gesetz Nr. 39 vom 03.02.1989 und nachfolgenden Durchfühungsbestimmungen lt. MD Nr. 452 vom 21.12.1990 in der vorgesehenen Maklerrolle bei der Handelskammer Bozen eingetragen sind. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bozen. Die Vereinigung ist an keine politische Partei gebunden und muss politisch unabhängig bleiben. Die Vereinigung verfolgt keine Gewinnzwecke. Ihre Dauer ist unbegrenzt. Da es sich um eine freiwillige Vereinigung von Maklern handelt, kann die Mitgliederversammlung die Auflösung beschliessen.
Art. 2
Die Südtiroler Maklervereinigung bezweckt:
a) die Förderung und Wahrung der moralischen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Berufskategorie sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung der Mitglieder auf Provinzebene;
b) die Förderung der Beziehungen zwischen den Mitgliedern zur Erörterung und Lösung von gemeinsamen Problemen;
c) die Vertretung der Berufskategorie mit dem Ziel, auf die organisatorischen, wirtschaftlichen und sozialen Probleme der Berufskategorie hinzuweisen, diese zu lösen und das Berufsbild zu pflegen;
d) die Föderung und Umsetzung aller Initiativen, die auf eine Besserstellung der Berufskategorie abzielen;
e) die Meldung von zivil- und strafrechtlich geahndeten Fällen von mißbräuchlich ausgeübter Vermittlungstätigkeit an an die Handelskammer Bozen und an die Gerichtsbehörden sowie die Vertretung der Standesinteressen vor jeder anderen Instanz, sofern dies im eigenen und unanfechtbaren Ermessen als nützlich oder notwendig erscheint;
f) die Wahrnehmung aller weiteren Aufgaben, die ihr aufgrund von Gesetzen, Durchführungsbestimmungen und Regelungen von Seiten der zuständigen Behörden übertragen wurden;
g) die Einsetzung und Nominierung eigener Vertreter oder Delegieter in Körperschaften, Organe oder Kommissionen sofern eine solche Vertretung erwünscht bzw. zugelassen ist.
Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen:
a) die wirtschaftlichen Projekte zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung; dazu zählen auch Vereinbarungen und Kooperationen mit Kreditinstituten, Gesellschaften sowie öffentlichen oder privaten Körperschaften;
b) die Beteiligungen an Gesellschaften, Vereinigungen, Körperschaften und Genossenschaften jeglicher Art, wobei das eigene Risiko aber stets auf die Kapitaleinlage beschränkt bleibt;
c) die zinslosen Finanzierungen mit Rückgabeverpflichtung seitens der im Mitgliederregister eingetragenen Mitglieder und zwar im Sinne der Ausnahmebestimmungen zu den Art. 1224 und 1282 des BGB;
d) die Anbindung an wirtschaftlich und gewerkschaftlich tätige Körperschaften in Europa, welche die selben oder ähnliche Zwecke verfolgen;
e) die Tätigkeiten im Bereich des Verlags- und Werbewesens (Information, Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit), welche der Entwicklung des Berufsbildes und Verhaltensnormen der Makler förderlich sind.
Es finden die Bestimmungen lt. Art. 5 Pkt. 2 Bstb. e) des Dekr. 460 vom 04.12.1997 Anwendung.
Art. 3
Zur Erreichung ihre Vereinszwecke und / oder im Interesse der spezifischen Anliegen der Berufskategorie kann sich die Vereinigung anderen Organisationen oder Körperschaften auf provinzialer, regionaler, gesamtstaatlicher oder internationaler Ebne anschliessen.
Art. 4
Der Vereinigung können alle Makler angehören, die lt. Gesetz Nr. 39 vom 03.02.1089 in der Maklerrolle der Handeslkammer eingetragen sind und die Maklertätigkeit berufsmäßig, fortwährend und in organisierter Form ausüben. Die Mitgliedschaft erfordert die Erfüllung der professionellen Standards und bedarf der Zustimmung von mindestens fünf der neun Ausschussmitglieder.
Nicht aufgenommen werden Mitglieder, die einer anderen lokalen Konkurrenzvereinigung angehören.
Der Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich und verpflichtet den Kandidaten zur Annahme und Einhaltung des Statuts und der Durchführungsbestimmungen. Die Aufnahme in die Vereinigung setzt eine zumindest zweijährige Berufserfahrung voraus. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.
Art. 5
Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf der Zustimmung von zumindest fünf der neun Ausschussmitglieder.
Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich besonders auszeichnen oder die sich im Bereich des Maklerwesens oder in Bezug auf die Maklervereinigung besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Die Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt und von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.
Art. 6
Die Aufnahme in die Südtiroler Maklervereinigung verpflichetet das Mitglied für zwei Kalenderjahre. Die Mitgliedschaft gilt jährlich als stillschweigend erneuert es sei denn, der Austritt wird mittels eingeschriebenen Briefes und innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf der Kündigungsfrist ordnungsgemäss mitgeteilt.
Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb 31. Mai jeden Jahres bzw. Innerhalb des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Termins zu überweisen; nach Ablauf dieses Termins können die Vereinsorgane gerichtliche Schritte gegen das säumige Mitglied einleiten.
Die Kündigung der Mitgliedschaft entbindet das Mitglied nicht von der Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen, die bis zum Ende des laufenden Jahres aufrecht bleiben.
Art. 7
Die Mitgliedschaft kann erlöschen:
a) durch freiwilligen Austritt; dieser ist in der in Art. 6 dieses Statutes beschriebenen Form zu erklären;
b) infolge der Streichung aus der Maklerrolle der Handelskammer;
c) durch Ausschluss, der eines begründeten Beschlusses durch den Ausschuss bedarf; gegen den Ausschluss kann innerhalb von 120 Tagen ab Zustellung des Bescheides mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückantwort Rekurs beim Schiedsgericht eingelegt werden, das in letzter Instanz entscheidet;
d) infolge der Auflösung der Vereinigung.
Art. 8
Aus Gründen der organisatorischen Zweckmässigkeit wird die Provinz Bozen in die folgenden Bezirke unterteilt:
a) Bezirk Bozen
b) Bezirk Meran
c) Bezirk Brixen
d) Bezirk Bruneck
Für jeden Bezirk kann ein Bezirksmitglied vom Ausschuss als Ansprechperson benannt werden.
Art. 9
Organe der Südtiroler Maklervereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Ausschuss
c) das Kollegium der Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
Art. 10
Die Mitgliederversammlung kann sein
a ) ordentlich
b) ausserordentlich
in beiden Fällen gehören der Versammlung alle Mitglieder an. Die Versammlung wird vom Präsidenten mittels Einschreibebrief, der den Mitgliedern mindestens zehn Tage vorher zuzustellen ist, einberufen.
Die Einladung muss die zu behandelnde Tagesordnung enthalten. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt alljährlich wenigstens einmal innerhalb 31. Mai. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung tagt immer dann, wenn der Ausschuss die Einberufung für notwendig erachtet oder wenn sie von zumindest 25% der Mitglieder begehrt wird.
Art. 11
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig:
a) in "erster Einberufung", wenn die Hälfte der Mitglieder und eines anwesend sind;
b) in"zweiter Einberufung" (die am selben Tag eine Stunde später stattfindet) ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Präsident des Ausschusses oder in seiner Abwesenheit ein durch Handabstimmung von den Mitgliedern bestelltes Mitglied. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt und für den Fall erneuter Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Wahl der Vereinschargen erfolgt in geheimer Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Mitglied, das die Mitgliedsbeiträge ordnungs- und statutengemäss entrichtet, hat Anrecht auf eine Stimme und kann unter Vorweis schriftlicher Vollmachtserklärungen bis zu zwei weitere Mitglieder vertreten.
Art. 12
Der jährlich ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl der neun Ausschussmitglieder;
b) die Genehmigung des wirtchaftlichen Rechnungsabschlusses, der Genehmigung der Bilanzvorschau des laufenden Jahres bzw. im Bedarfsfall ihrer Anpassung;
c) die Wahl von zwei effektiven Rechnungsprüfern und zwei Supplenten;
d) die Wahl von drei effektiven Schiedsrichtern und zwei Supplenten, die aber nicht nicht notwendig Mitglieder der Vereinigung sein müssen;
e) die Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedbeitrages des laufenden Jahres auf der Grundlage der genehmigten Bilanzvorschau und die Festlegung der Zahlungsweise;
f) f) die Beschlussfassung über alle anderen Angelegenheiten, die laut Statut in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen und auf der Tagesordnung aufscheinen.
Art. 13
Die Amtsdauer des Ausschuss beträgt zwei Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Er bestellt aus seinen Reihen den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Sekretär und den Kassier. In ordentlicher Sitzung tagt der Ausschuss alle zwei Monate und in ausserordentlicher Sitzung auf Antrag von zumindest einem Drittel seiner Mitglieder. In "erster Einberufung" ist der Ausschuss beschlussfähig, wenn zumindest zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind bzw. in "zweiter Einberufung" (am selben Tag, eine Stunde später), wenn zumindest ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist für den Beschluss die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Art. 14
Der Ausschuss beschliesst über alle Vereinsangelegenheiten seines Zuständigkeitbereiches sowie über alle anderen Angelegenheiten, die laut Statut seiner Zuständigkeit obliegen. In seinen Zuständigkeitsbereich fallen insbesondere:
a) die Erstellung der Bilanzvorschau und des jährlich - wirtschaftlichen Rechnungsabschlusses;
b) die Beschlussfassung über die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Vorbereitung der Tagesordnung;
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
d) die Entcheidung über die Aufnahme oder den eventuellen Ausschluss von Mitgliedern;
e) die Einsetzung einer Kommisson aus den eigenen Reihen zur Genehmigung der Honorarforderungen, welche die Mitglieder in Streitfällen vorlegen;
f) die Übertragung von Einzel- oder Daueraufträgen an Personen mit spezifischen Fachkenntnissen;
g) die Nominierung von Vereinsvertretern wann immer es auf entsprechende Anfrage gilt, Ämter bei der Handelskammer, der Provinz Bozen oder bei Tagungen, Versammlungen und Kongressen auf nationaler oder internationaler Ebene zu besetzen;
h) die Nominierung von Verwaltungspersonal zur Gewährleistung notwendiger und funktionierender Bürodienste und die Festsetzung der Höhe der Vergütungen;
i) die Wahrung der Interessen der Berufsgruppe - auch durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien - und die Bekanntgabe der Namen der "Schwarzvermittler" (Personen, die zur Ausübung der Maklertätigkeit nicht befugt sind) oder anderer Personen, die dem Berufsbild Schaden zufügen.
Art. 15
Die Amtsdauer des vom Ausschuss gewählten Präsidenten beträgt zwei Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Der Präsident vertritt die Vereinigung in allen gesetzlich- und statutarisch vorgesehenen Fällen. Er leitet die Vereinstätigkeit unter Mithilfe des Ausschusses, bemüht sich um die Erreichung der Vereinszwecke und um die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses, wacht über die Einhaltung der Normen im Bereich des Maklerwesens und erfüllt alle ihm von Gesetzen, Durchfühungsbestimmungen, dem vorliegenden Statut und der Mitgliederversammlung auferlegten und übertragenen Aufgaben. In seiner Abwesenheit oder im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn in allen Aufgabenbereichen der Vizepräsident.
Art. 16
Das Kollegium der Rechnungsprüfer, setzt sich aus zwei effektiven Rechnungsprüfern und zwei Supplenten zusammen und wird von der Mitglieder versammlung für die .Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei eine Wiederwahl möglich ist.
Die Rechnungsprüfer sind mit der Prüfung der Geschäftsgebarung der Vereinigung betraut und müssen der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten. Die Rechnungsprüfer nehmen von Rechts wegen an der Mitgliederversammlung teil und können sich auch bei den Ausschussitzungen zu Wort melden; sie verfügen allerdings über kein Stimmrecht.
Art. 17
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei effektiven Schiedsrichtern und zwei Supplenten zusammen die aber nicht notwendig Mitglieder der Vereinigung sein müssen; das Schiedsgericht wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Aufgabe des Schiedsgerichtes ist es, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Vereinigung, die ihm auf Antrag einer Partei zur Befassung übertragen wurden, ohne formelle Verfahren zu untersuchen und gütlich zu schlichten.
Auf Antrag der Parteien urteilt das Schiedsgericht im Sinne des vorliegenden Statutes auch über wirtschaftliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern bzw. über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Kunden.
Art. 18
Da alle Vereinsämter ehrenamtlich ausgeübt werden, kann kein Anrecht auf Vergütung geltend gemacht werden. Bei Verlust der Grundlage, die das Anrecht auf das Amt begründet haben, verwirkt dieses. Amtsinhaber, die mehr als dreimal den Sitzungen, zu denen sie ordnungsgemäss eingeladen wurden, unentschuldigt fernbleiben, gelten als von ihren Ämtern zurückgetreten.
Art. 19
Das Vermögen der Vereinigung setzt sich zusammen aus:
a) den beweglichen und unbeweglichen Gütern sowie den Vermögenswerten, deren Besitz die Vereinigung rechtmässig erworben hat bzw. erwirbt.
b) den zu jedweden Zwecken erworbenen Vermögenszuwächsen und soweit sie nicht im Sinne der Bestimmungen des G.D. Nr. 460 vom 4.12.1997 verwendet werden.
Über das Vermögen muss der Ausschuss ein ordnungsgemässes Inventar führen; der Ausschuss kann einem seiner Mitglieder die Verwaltung des Vermögens anvertrauen und ihm die Vollmacht für die Verwahrung der Güter erteilen. Der Ausschuss muss dem Präsidenten der Vereinigung zu Beginn eines jedes Geschäftsjahres das ajournierte Vermögensinventar zur Begutachtung vorlegen.
Art. 20
Die Einnahmen der Vereinigung sezten sich zusammen aus:
a) den Mitgliedsquoten der neu aufgenommen Mitglieder und aus den jährlichen Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde; die Mitgliedsquoten bzw. beiträge sind weder übertragbar noch aufwertbar.
b) den Aktivzinsen und anderei Vermögenserträgen;
c) den Einnahmen aus wirtschaftlicher, werbemässiger oder anderweitiger Tätigkeit;
d) verschiedenen Einnahmene.
Während des Bestehens der Vereinigung ist die auch indirekte Verteilung von Gewinnen, Jahresüberschüssen, Fonds, Rücklagen oder Kapital verboten - es sei denn, Gesetze schreiben die Verwendung oder Verteilung ausdrücklich vor.
Art. 21
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember jeden Jahres.
Art. 22
Die Mitgliederversammlung kann eventuelle Abänderungen des vorliegenden Statutes beschliessen sofern zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, die mit ¾ Stimmenmehrheit für die Abänderung stimmen.
Art. 23
Die Mitgliederversammlung kann die eventuelle Auflösung der Vereinigung beschliessen, sofern zumindest 4/5 der Mitglieder anwesend sind, die mit ¾ Stimmenmehrheit für die Aufläsung stimmen. Gleiches gilt für Vermögensübertragungen. Das verbleibende Nettoreinvermögen wird an einen oder mehrere gemeinnützige Vereine oder Körperschaften mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben und Zwecken wie die aufgelöste Vereinigung nach Anhören der Kontrollinstanz laut Art. 3 Absatz 190 des Gesetzes vom 23.12.1996 Nr. 662 übereignet - es sei denn, Gesetze schreiben ausdrücklich eine andere Vermögensverwendung vor.
Unter keinen Umständen aber darf das Aktivvermögen zwischen den Mitgliedern der aufgelösten Vereinigung aufgeteilt werden.
Art. 24
Der Ausschuss trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Umsetzung des vorliegenden Statutes auf der Grundlage eines Durchführungsbestimmungen.
Art. 25
Für alle in diesem Statut nicht berücksichtigten- oder im Widerspruch stehenden Sachverhalte wird auf die die Bestimmungen gemäss G.D. Nr. 460 vom 4.12.1997 und nachträgliche Abänderungen verwiesen. Die Abänderungen zu diesem Statut treten einen Tag nach der Beschlussfassung in Kraft.
Mai 2002 - ohne Gewähr
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