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Benedikter
EHRENKODEX DER SÜDTIROLER MAKLERVEREINIGUNG
Gültig ab 11. Februar 2000, gemäss Beschluss des Ausschusses der Südtiroler Maklervereinigung vom 10. Februar 2000
Der lmmabilienmakler arbeitet mit eigener Organisation und eigenen Mitteln als Vermittler für Kauf, Verkauf und Vermietung von Immobilien und erbringt die in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen. Er erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Provision bzw. Vergütung.
In Ausübung seines Berufes hält sich der lmmobilienmak1er an moralische Prinzipien, um eine korrekte Dienstleistung zu erbringen und er vermeidet all jene Tätigkeiten, die, auch wenn nicht ungesetzlich, diese Prinzipien verletzen.
In Ausübung der Tätigkeit nach den Gesetzen, die den Maklerberuf regeln, muß sich der Immobilienmakler neutral und überparteilich verhalten.
In Ausübung der Tätigkeit muß der Immobilienmakler das Berufsgeheimnis wahren.
Der Immobilienmakler hat die Pflicht, sich durch die Teilnahme an den von der Südtiroler Maklervereinigung organisierten oder empfohlenenen Veranstaltungen weiter zu bilden.
Die angeführten Verhaltensweisen sind für alle Mitglieder der Südtiroler Maklervereinigung, die den Beruf des Immobilienmaklers ausüben, bindend.

Verhalten gegenüber der Öffentlichkeit
  1. Der Immobilienmakler muß den lmmobilienmarkt, seine Entwickung, die Gesetze, die Bestimmungen und Regeln kennen, um seine Tätigkeit berufsmässig auszuüben.
  2. Der Immobilienmakler muss für jeden erhaltenen Auftrag alle notwendigen Elemente sammeln, um seiner Aufgabe gerecht zu werden.
  3. Der Immobilienmakler muß immer seinen eigenen Namen und seine Tätigkeit bekannt geben.
  4. Der Immobilienmakler handelt in der Regel aufgrund eines schriftlichen Auftrages, in dem die Art der Dienstleistung, die Höhe der Provision und der eventuelle Spesenersatz angeführt sind.
  5. Die Provision bzw. Vergütung muss im Voraus vereinbart werden. Bei Fehlen einer Vereinbarung sind die Richtlinien der Südtiroler Maklervereinigung einzuhalten.
Verhalten gegenüber den Kunden
  1. Der Vermittlungsauftrag muss immer zeitlich begrenzt sein.
  2. Es ist ratsam, daß der Immobilienmakler nur Exklusivaufträge annimmt, um Konflilde mit anderen Immobilienmaklern zu vermeiden.
  3. Erhält der Immobilienmakler ein höheres Angebot als den festgesetzten Verkaufspreis, so ist er verpflichtet, dies dem Auftraggeber umgehend mitzuteilen.
  4. Sobald die wichtigsten Bedingungen des Vertrages mit einem Kauf, Mietinteressenten bzw. Interessenten für den Betrieb vereinbart sind, darf der Immobilienmakler, bis zum positiven oder negativen Ausgang der Verhandlungen, Dritten den Abschluß des Vertrages nicht zu den gleichen oder anderen Bedingungen anbieten.
  5. Falls der Immobilienmakler das Geschäft, für welches er den Auftrag erhalten hat, persönlich abschließen will, so muß er dies dem Kunden mitteilen und sich an die von diesem gestellten Bedingungen halten; in diesem Fall hat der Makler kein Anrecht auf Provision bzw. Vergütung; dasselbe gilt, wenn er als physische Person eine eigene Immobile verkaufen oder vermieten will.
  6. wird der Immobilienmakler mit der Vermögensverwaltung von Immobilien beauftragt, so muß er vorab das Ausmaß seiner Vergütung mit dem Kunden vereinbaren und er darf keinesfalls, aus welchem Grund auch immer, Geldbetrage von Dritten annehmen, es sei denn, es wurde eine andere Abmachung getroffen.
  7. Der Immobilienmakler muß den ihm erteilten Auftrag überprüfen und den Kunden über eventuelle Schwierigkeiten des Geschäftes informieren.
Verhalten gegenüber den Kollegen
  1. Der Immobilienmakler muß sich gegenüber den Kollegen loyal verhalten und es vermeiden, sich durch unkorrektes Verhalten Vorteile zu deren Lasten zu verschaffen.
  2. Der Immobilienmakler darf keine Urteile über die Tätigkeit eines Kollegen abgeben. Erfährt er, dass bereits ein anderer lmmobilienmakler einen Alleinauftrag für das gleiche Geschäft erhalten hat, dann muß er den Auftrag ablehnen, bis der dem Kollegen erteilte abgelaufen ist.
  3. Wenn ein Geschäftsabschluss durch den Beitrag mehrerer Makler zustande kommt, dann wird die Provision zwischen ihnen gemäss dem vereinbarten Abkommen aufgeteilt; bei Fehlen eines Abkommens werden die einschlägigen Bestimmungen angewandt.
  4. Bei Festsetzung der ihm zustehenden Provision, hat sich der Immobihenmakler an die Tarifrichtlinie der Südtiroler Maklervereinigung zu halten.
  5. Der Immobilienmakler verpflichtet sich, keine täuschende oder vergleichende Werbung zu machen.
  6. XVIII. Das Prinzip der Ehrenhaftigkeit bildet die Grundlage sowohl für die Zusammenarbeit zwischen Kollegen, als auch für jede Form der Zusammenarbeit eines Mitgliedes mit der Südtiroler Maklervereinigung bzw. mit dem Verband FIMAA.
  7. Falls Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten zwischen Maklern auftreten, müssen diese laut Statut dem Urteil des Schiedsgerichtes der Südtiroler Maklervereinigung unlerbreitet werden.

2000 - ohne Gewähr
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